Führerscheinklassen


AM

Direkter Erwerb ab 15 Jahre.

 

Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.


Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung.


A1

Beinhaltet AM
Direkter Erwerb ab 16 Jahre.


Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.


Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 ccm bei Verbrennungsmotoren.


A2

Beinhaltet A1, AM
Direkter Erwerb ab 18 Jahre.


Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) – Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg. Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.


A

Beinhaltet A1,A2
Direkter Erwerb ab 20 Jahre – für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich)
ab 21 Jahre – für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
ab 24 Jahre – für Krafträder bei Direkteinstieg
Keine Befristung der Besitzdauer


Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 ccm bei Verbrennungsmotoren.


BF17

Zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger wurde das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE auf 17 Jahre gesenkt. Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE können somit schon ab 16 Jahren gestellt werden.

Bei bestandener Fahrerlaubnisprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die mit einer Einverständniserklärung für jede ausgewählte Begleitperson bei der Fahrerlaubnisbehörde / Bürgerbüro vorzulegen ist. Zu beachten ist:
Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein. Die begleitende Person darf max. 3 Punkte im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen haben.
Die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland gültig und muss stets mitgeführt werden.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt die Verpflichtung der Begleitung und es erfolgt die Zusendung des Kartenführerscheins.


B197

Seit dem 01.04.2021   ist es möglich, die praktische Führerscheinprüfung  auf einen Automatikfahrzeug zu absolvieren und trotzdem die Fahrerlaubnis für  einen Schaltwagen zu bekommen.

Hierfür müsst ihr 10 Fahrstunden  auf einem Schaltwagen absolviert haben (die Fahrstunden erfolgen erst nach der Grundausbildung) sowie eine Testfahrt  mit einem Fahrlehrer , bei der ihr innerorts und außerorts gefahren seid.

Ihr bekommt dann die Schlüsselzahl 197 in Euren Führerschein eingetragen.

Solltet Ihr dann allerdings später Euren Führerschein erweitern wollen (BE,C1, C) dann  müsst Ihr die jeweilige  praktische Führerscheinprüfung auf einem Schaltfahrzeug absolvieren.


B

Beinhaltet AM,L
Direkter Erwerb ab 18 Jahre

Keine Befristung der Besitzdauer: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).


BE

Voraussetzung ist Klasse B
ab 18 Jahre

Keine Befristung der Besitzdauer
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen.
Die Fahrzeugkombination darf maximal 7.000 kg betragen. Der Vorbesitz der Klasse B ist notwendig. Es sind keine weiteren Klassen eingeschlossen.
Da keine theoretische Ausbildung gefordert ist, muss auch keine theoretische Prüfung abgelegt werden.

B96

nur mit Klasse B
ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren
ab 18 Jahre


Kombination der Klasse B Kraftfahrzeug mit Anhänger ( zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 4.250 kg.


B196

Alle, die fünf Jahre im Besitz eines Pkw-Führerscheins sind und das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben, können durch insgesamt 18 Ausbildungstunden à 45 Minuten die Erweiterung (Schlüsselzahl 196) bekommen.

 

Was darf man mit der neuen Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 fahren?

Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ (auch mit Beiwagen).

Motorleistung bis zu 11 kW (Verhältnis Leistung zum Gewicht nicht größer als 0,1 kW/kg).

 

Voraussetzung für B196

Mindestalter 25 Jahre

5 Jahre im Besitz des Autoführerscheins (Klasse B).

Theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule.

Ausbildung für B196 (gesetzliche Voraussetzungen).

Theorie: 4x Motorrad-Theorieunterricht jeweils 90 Minuten.

Praxis: 5x Motorradfahrstunde jeweils 90 Minuten.

Prüfung: Keine Theorie- oder Praxisprüfung.